Allgemeine Vertragsbedingungen

A. Allgemeines

Art. 1 Umfang des Vertrages

1.1 Der einzelne Vertrag besteht aus den folgenden Vertragsbestandteilen in der folgenden Reihenfolge, die bei Widersprüchen gilt:
1.1.1 die individuellen Vereinbarungen zwischen dem Gast (Auftraggeber) und dem Bergführer (Beauftragter).
1.1.2 diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen (abgekürzt mit AVB).
1.2 Der Gast nimmt zur Kenntnis, dass Samuel Zurbriggen dass Recht hat, bei Bedarf einen weiteren Bergführer oder Bergführeraspiranten einzusetzten.
1.3 Der einzelne Vertrag (Bergführerauftrag) ist ausschliesslich dem schweizerischen Recht unterworfen, auch wenn der Vertrag ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird. Das schweizerische Recht, insbesondere das Auftragsrecht, ergänzt die in Art. 1.1 hier vorgenannten Vertragsbestandteile.

Art. 2 Abschluss des Vertrages
2.1 Der Vertrag wird abgeschlossen, sobald sich die Vertragsparteien (Gast und Bergführer) über den wesentlichen Vertragsinhalt, d.h. die wesentlichen Vertragspunkte, einig geworden sind. Dies kann auch mündlich erfolgen.
2.2 Eine allfällige Auftragsbestätigung des Bergführers oder des Gastes in schriftlicher Form (Brief, Telefax, E-Mail, usw.) erfolgt nur zur beidseitigen Erleichterung des Beweises des Vertragsabschlusses uns ist keine Bedingung für die Gültigkeit des Vertragsabschlusses. Wird einer schriftlichen Auftragsbestätigung nicht unverzüglich und schriftlich widersprochen, ist der Inhalt der Auftragsbestätigung für beide Parteien verbindlich.
2.3 Art. 2.1 und Art. 2.2 hiervor gelten nicht, falls eine oder beide Parteien den ausdrücklichen Vorbehalt anbringen, dass der Vertrag nur gültig sein soll, wenn er schriftlich vereinbart wird. Lautet eine solche Formabrede bzw. ein solcher (einseitiger) Formvorbehalt auf Schriftlichkeit ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung auch der Austausch von Briefen, Telefax-Schreiben, E-Mail-Briefen, Telex sowie alle Verfahren, welche die Wiedergabe des Inhaltes in Schriftzeichen ermöglicht.

Art. 3 Qualitätssicherung durch den Bergführer
3.1 Der Bergführer haftet für die sorgfältige Auftragserfüllung nach dem Wissen und dem Können, das bei einem Bergführer mit Ausbildung beim Schweizerischen Bergführerverband vorausgesetzt werden dürfen und müssen, gemäss den gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

Art. 4 Qualitätssicherung durch den Gast
4.1 Der Gast ist verpflichtet, die Weisungen des Bergführers strikte zu befolgen. Im Widerhandlungsfall ist der Bergführer zum sofortigen Abbruch berechtigt und der Gast zur Bezahlung der vollständigen vereinbarten Vergütung verpflichtet.
4.2 Der Gast ist verpflichtet, den Bergführer von sich aus über allfällige, in seiner Person bestehenden Risiken (insbesondere gesundheitliche Risiken) zu orientieren. Ohne gegenteilige Orientierung garantiert der Gast dem Bergführer, dass er über die für die Erfüllung des konkreten Bergführerauftrages erforderlichen Eigenschaften wie Kondition, physische und psychische Gesundheit, Bergerfahrung, Trittsicherheit und Schwindelfreiheit, Ausrüstung usw. verfügt. Erfüllt der Gast seine Orientierungspflicht nicht, so ist der Bergführer im Widerhandlungsfall zur sofortigen Umkehr berechtigt und der Gast zur Bezahlung der vollständigen vereinbarten Vergütung verpflichtet (vgl. auch Art. 13.1 lit. d und Art. 13.2 hiernach).
4.3 Ist der Gast durch Alkoholkonsum oder Drogenkonsum beeinträchtigt, so kann der Bergführer die Tour aus Sicherheitsgründen absagen. Der Gast ist zur Bezahlung der vollständigen vereinbarten Vergütung verpflichtet.
4.4 Der Gast akzeptiert die Risiken, die auch bei einer sorgfältigen Vertragserfüllung durch den Bergführer bestehen.

Art. 5 Versicherungen
5.1 Es ist Sache des Gastes, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die folgenden (empfohlenen) Versicherungen abzuschliessen:

  • Vertragsrücktrittsversicherung, auch Annullationskostenversicherung genannt.
  • Kranken- und Unfallversicherung.
  • Versicherung der Such-, Bergungs- und Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, sofern und soweit diese Versicherung nicht bereits in den Kranken- und Unfallversicherungen eingeschlossen ist.
  • Haftpflichtversicherung mit Einschluss von Bergunfällen.

Art. 6 Gerichtsstand
6.1 Für die Beurteilung allfälliger Streitfälle aus dem Bergführervertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
6.2 Die Vertragsparteien vereinbaren den Wohnort des Bergführers als ausschliesslichen Gerichtsstand.

B. Vergütung des Auftrages

I Grundlegende Vergütungsbestimmungen

Art. 7 Strukturelemente der Vergütung
7.1 Die Vergütung der Dienstleistungen des Bergführers setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:
7.1.1 Honorar
7.1.2 Ersatz der Nebenkosten
7.1.3 Mehrwertsteuer
7.2 Das Honorar besteht entweder in einem Tageshonorar bzw. mehreren Tageshonoraren (vgl. Art. 9 ff. hiernach) oder in einem bzw. mehreren Gipfelhonoraren (vgl. Art. 14 ff. hiernach).
7.3 Sofern und soweit der Bergführer mehrwertsteuerpflichtig sein sollte, ist die Mehrwertsteuer sowohl im Tageshonorar als auch im Gipfelhonorar nicht inbegriffen und darf vom Bergführer zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Art. 8 Vereinbarung der Vergütung
8.1 Bergführer und Gast sollen die Vergütung des Bergführers, insbesondere sein Honorar, bei Vertragsabschluss fest vereinbaren. Die vom SBV empfohlenen Tageshonorare und die publizierten Gipfelhonorare sind unverbindliche Empfehlungen (Richtpreise).

II Vergütung zum Tageshonorar

Art. 9 Höhe des Tageshonorares
9.1 Das Tageshonorar wird im Rahmen von CHF 500.- bis CHF 890.- festgelegt.
9.2 Kriterien für die Bemessung des Tageshonorares innerhalb des Rahmens gemäss Art. 9.1 hiervor sind:

  • Anzahl der Gäste. Der Bergführer ist berechtigt und verpflichtet, die Anzahl der von ihm geführten Gäste entsprechend den konkreten Verhältnissen anzupassen. Hat der Bergführer mehr als einen Gast zu führen, ist für jeden weiteren Gast ein angemessener Zuschlag zu machen.
  • Länge der Tour, Schwierigkeitsgrat der Tour, herrschende Verhältnisse, usw.
  • Persönliche Verhältnisse des Gastes (Gesundheit, Alter, Erfahrung, usw.)
  • Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; je kurzfristiger der Vertragsabschluss erfolgt, desto höher ist das Tageshonorar.
  • Anzahl der Touren- bzw. Kurstage (exkl. Hin- und Rückweg); für eine Vertragsdauer von bloss einem, zwei oder drei Tagen ist ein höheres Tageshonorar angemessen als für ein Engagement des Bergführers für vier und noch mehr Tage.

Art. 10 Subsidiäres Tageshonorar
10.1 Vereinbaren die Parteien kein bestimmtes Honorar bzw. überhaupt kein Honorar (vgl. auch Art. 8.2 hiervor), beträgt das Tageshonorar CHF 600.-.
10.2 Mangels einer besonderen Vereinbarung der Parteien gilt dieses subsidiäre Tageshonorar auch für die Honorare gemäss Art. 11 bis Art. 13 hiernach sowie gemäss Art. 15 und Art. 16 hiernach.

Art. 11 Hinweg und Rückweg
11.1 Sofern der Hinweg (Anreise mit einem Verkehrsmittel und/oder Fussmarsch) am Vortag nach 13.00 Uhr beginnt, schuldet der Gast für diesen Tag die Hälfte des subsidiären Tageshonorares gemäss Art. 10.1 hiervor. Beginnt der Hinweg am Vortag vor 13.00 Uhr, schuldet der Gast das volle subsidiäre Tageshonorar gemäss Art. 10.1 hiervor.
11.2 Endet der Rückweg (Fussmarsch und/oder Reise mit einem Verkehrsmittel) am Nachtag vor 12.00 Uhr, schuldet der Gast die Hälfte des subsidiären Tageshonorares gemäss Art. 10.1 hiervor. Endet der Rückweg am Nachtag nach 12.00 Uhr, schuldet der Gast für den Nachtag das volle subsidiäre Tageshonorar gemäss Art. 10.1 hiervor.
11.3 Der Hinweg beginnt am Ort der unmittelbaren Verfügbarkeit des Bergführers (z.B. Wohnort, saisonaler Aufenthaltsort oder Endpunkt des letzten Rückweges), während der Rückweg am Ort der nächsten unmittelbaren Verfügbarkeit des Bergführers endet (z.B. Wohnort, saisonaler Aufenthaltsort oder Ort des Beginns des Hinweges für die Erfüllung des nächsten Auftrages).

Art. 12 Absage
12.1 Muss der Bergführer aus einem Grund, der innerhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. Krankheit, Unfall, familiäre Ereignisse, usw.), absagen, werden beiderseits keine Vergütungen bzw. Entschädigungen geschuldet.
12.2 Muss der Bergführer aus einem Grund, der ausserhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt, absagen (z.B. wegen schlechten Wetters, ungünstigen Verhältnissen am Berg, gestörte Verkehrsverbindungen, usw.), schuldet der Gast für die vereinbarten Tage sowie für die für den Hinweg und für den Rückweg benötigte Zeit die subsidiären Tageshonorare gemäss Art. 10.1 und Art. 11 hiervor, zuzüglich Ersatz der effektiven Nebenkosten (z.B. Annulationskosten für Unterkunftsreservationen, usw.). Der Bergführer ist jedoch verpflichtet, dem Gast Ersatztouren anzubieten, die für den Bergführer und den Gast zumutbar sind (z.B. Tour auf einen anderen Gipfel, Klettersteigtour, Klettern in der Halle, Canyoning, usw.).
12.3 Sagt der Gast aus irgendwelchen Gründen ab, schuldet er dem Bergführer das voll vereinbarte, ev. das subsidiäre Honorar gemäss Art. 10.1 hiervor mangels Honorarvereinbarung, zuzüglich die Tageshonorare für den Hinweg und für den Rückweg gemäss Art. 11 hiervor, gemäss den folgenden Bestimmungen betreffend Annullationskosten, je zuzüglich Ersatz der effektiven Nebenkosten (z.B. Annullationskosten für Unterkunftsreservationen, usw.);

  • Absage 60 bis 31 Tage vor Tourenbeginn: 25% der Honorare
  • Absage 30 – 11 Tage vor Tourenbeginn: 50% der Honorare
  • Absage 10 Tage oder später vor Tourenbeginn: 100% der Honorare

Art. 13 Abbruch und Unterbruch
13.1 Das vereinbarte, ev. das subsidiäre Tageshonorar gemäss Art. 10.1 hiervor mangels Honorarvereinbarung, je zuzüglich Nebenkosten, ist auch geschuldet, wenn

  1. der Bergführer eine begonne Tour aus Sicherheitsgründen (schlechtes Wetter, ungünstige Verhältnisse, Überforderung des Gastet, etc.) abbrechen muss;
  2. wenn der Bergführer wegen schlechten Wetters oder auf Wunsch des Gastes einen Ruhetag einschaltet;
  3. wenn der Gast seinerseits die Tour abbricht;
  4. wenn der Bergführer eine begonne Tour abbricht, um in Not geratene Berggänger zu helfen, wozu er nur ohne Gefährdung seiner eigenen Gäste verpflichtet und berechtigt ist.

Anmerkung: Dass der Gast den Bergführer auch dann voll zu bezahlen hat, wenn dieser anderen in Not geratenen Berggängern hilft, ist in der Gefahrengemeinschaft aller Bergsteiger begründet. Jeder Gast darf seinerseits damit rechnen, dass andere Bergführer ihm selber und seinem eigenem Bergführer bzw. Bergführeraspiranten helfen würden, falls sie in Not geraten sollten.
13.2 Muss ein mehrtägiges Engagement abgebrochen werden, so ist Art. 13.1 hiervor sinngemäss anwendbar.

III Vergütung zum Gipfelhonorar

Art. 14 Höhe des Gipfelhonorares
14.1 Anstelle der Vergütung zum Tageshonorar können die Parteien die Vergütung zum Gipfelhonorar vereinbaren.
14.2 Richtpreise für die Vereinbarung von Gipfelhonoraren sind die Gipfelhonorare, die von den Kantonen bzw. von regionalen und kantonalen Bergführervereinen für das Gebiet der betreffenden Tour publiziert werden.
14.3 Mit dem Gipfelhonorar wird die Besteigung eines bestimmten Gipfels mit einem Gast ab einem definierten Ausganspunkt (z.B. Hütte) über eine definierte Route (z.B. Ostgrat) vergütet.
14.4 Das publizierte Gipfelhonorar versteht sich für einen einzigen Gast. Der Bergführer ist berechtigt, für jeden weiteren Gast einen Zuschlag von 10 bis 20% des Gipfelhonorars, jedoch einen maximalen Zuschlag von 50% geltend zu machen. Für die Bemessung des Zuschlages innerhalb des Rahmens von 10% bis 20% sind der Schwierigkeitsgrad und die Länge der Tour massgebend.

Art. 15 Hinweg und Rückweg
15.1 Für die Vergütung des Zeitaufwandes für den Hinweg und für den Rückweg gelten die Bestimmungen gemäss Art. 11 hiervor.
15.2 Mangels besonderer Vereinbarung eines Tageshonorars wird das für Hinweg und Rückweg geschuldete zusätzliche Honorar aufgrund des subsidiären Tageshonorars gemäss Art. 10.1 hiervor berechnet.

Art. 16 Absage und Abbruch bzw. Unterbruch
16.1 Es gelten sinngemäss die Bestimmungen gemäss Art. 12 und Art. 13 hiervor.
16.2 Mangels besonderer Vereinbarung eines Tageshonorars sind die für diese Fälle geschuldeten Honorare auf der Basis des subsidiären Tageshonorars gemäss Art. 10.1 hiervor zu berechnen.

IV Nebenkosten

Art. 17 Hinweg und Rückweg
17.1 Der Gast schuldet dem Bergführer den Ersatz der effektiven Transportkosten für den Hinweg und den Rückweg sowie allfällige Transportkosten, die während der Vertragserfüllung entstehen (z.B. die Benützung von Transportmitteln wie Bergbahnen usw. für Dislokationen). Zudem trägt der Gast seine eigenen Transportkosten.
17.2 Ist die Benützung öffentlicher Transportmittel unmöglich oder unzumutbar oder können durch die Benützung des Privatfahrzeuges des Bergführers Hinweg und Rückweg verkürzt werden, besitzt der Bergführer Anspruch auf eine Entschädigung von CHF -.60 pro einfachen Kilometer, unabhängig davon, ob Gäste mitfahren oder nicht. Wird aus einem der vorgegangenen Gründe oder auf Wunsch des Gastes ein Taxi oder ein vergleichbares privates Transportmittel benutzt, gehen die dadurch verursachten Kosten ebenfalls zulasten des Gastes.

Art. 18 Übernachtung
18.1 Der Gast trägt auch die effektiven Kosten der Übernachtung des Bergführers (z.B. Hütten und Hotels, usw.) sowie seine eigenen Übernachtungskosten.

Art. 19 Verpflegung
19.1 Die Kosten der Verpflegung des Bergführers und des Gastes in Hütten, Hotels, Restaurants usw., je zuzüglich Getränke und Marschtee, trägt der Gast.
19.2 Für die Zwischenverpflegung des Bergführers und des Gastes auf der Tour je aus dem eigenen Rucksack sind beide je selber auf eigene Kosten besorgt.

Art. 20 Ausrüstung (Material)
20.1 Die Kosten des Bergführers für die eigene Ausrüstung (Anschaffung, Unterhalt und Reparaturen, usw.) werden durch das Honorar abgegolten.
20.2 Der Bergführer darf voraussetzten, dass der Gast über die für die Vertragserfüllung erforderliche eigene Ausrüstung verfügt. Ist besonderes Material erforderlich, gibt dies der Bergführer dem Gast rechtzeitig bekannt.
20.3 Verfügt der Gast nicht über die erforderliche eigene Ausrüstung, vermietet sie ihm der Bergführer auf Verlangen des Gastes zu den Selbstkosten, sofern und soweit dies für den Bergführer möglich und zumutbar ist.
20.4 Wird vermietetes Material aufgrund unsachgemässer Handhabung beschädigt, so ist der Gast zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

V Fälligkeit

Art. 21 Vereinbarung der Fälligkeit
21.1 Beim Vertragsabschluss ist die Fälligkeit der Vergütung des Bergführers für Honorar und für den Ersatz der Nebenkosten zu vereinbaren und, ob der Gast die Übernachtungs- und Verpflegungskosten (nach Massgaben der Art. 17 ff hiervor) neben seinen eigenen Übernachtungs- und Verpflegungskosten direkt zu bezahlen hat.
21.2 Der Bergführer ist berechtigt, vom Gast zu verlangen, dass dieser bis zu einem bestimmten Termin vor Beginn der Vertragsdauer eine bestimmte Anzahlung zu leisten hat. Eine solche Vereinbarung kann mit der aufschiebenden Bedingung verbunden werden, dass im Fall der nicht rechtzeitigen Leistung der Anzahlung der Vertrag für beide Vertragsparteien nicht rechtwirksam wird.

Art. 22 Keine Vereinbarung der Fälligkeit
22.1 Ohne Vereinbarung der Fälligkeit ist der Gast verpflichtet, das Honorar und den Ersatz der Nebenkosten innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Abrechnung des Bergführers auf das von ihm bekannt gegebene Postcheck- oder Bankkonto zu bezahlen.
22.2 Die Abrechnung kann dem Gast bei Vertragsende in handschriftlicher Form übergeben werden. In diesem Fall beginnt die zehntägige Zahlungsfrist ab Übergabe einer solchen Abrechnung zu laufen.